Das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz samt dem neu geschaffenen Mieten-Wertsicherungsgesetz mit Ziel der Verringerung der Wohnkosten und vor allem der Reduktion der inflationsbedingten Mietzinssteigerung ist mit 01.01.2026 in Kraft getreten.
Verlängerung der Mindestbefristung von Mietverträgen: Eine der markantesten Neuerungen stellt die Verlängerung der Mindestbefristung von Wohnungsmietverträgen im MRG-Vollanwendungsbereich wie auch im MRG-Teilanwendungsbereich dar.
Künftig müssen bezügliche Mietverträge statt bisher auf 3 Jahre nunmehr mindestens auf 5 Jahre befristet werden; dies gilt sowohl bei Vertragsabschluss als auch bei der Vertragsverlängerung.
Ausgenommen von dieser neuen Mindestbefristung sind Mietverträge, welche mit Vermietern, die keine Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, abgeschlossen werden.
Neue Beschränkungen betreffend die Indexanpassung von Mietzinsen: Die Indexanpassung des Wohnungsmietzinses bei Mietverträgen im MRG-Vollanwendungsbereich wie auch im MRG-Teilanwendungsbereich, in dem der Mietzins grundsätzlich frei vereinbart werden kann, darf zukünftig nur einmal jährlich, und zwar gesetzlich vorgeschrieben jeweils zum 01. April eines Jahres erfolgen.
Betraglich werden diese jährlichen Mietzinsanpassungen ebenfalls begrenzt. Soweit die Veränderung drei Prozentpunkte übersteigt, wird vom übersteigenden Teil nur die Hälfte berücksichtigt. Bei Wohnungsmietverträgen, die den Mietzinsbeschränkungen des MRG unterliegen, gibt es noch weitere Indexanpassungsbeschränkungen.
Neuerungen gelten auch für bestehende Wohnungsmietverträge: Sowohl die neuen Bestimmungen über die Mindestbefristung wie auch jene über die jährliche Indexanpassung gelten auch für bestehende schriftliche Mietverträge.
Ausgenommen von diesen Änderungen bzw. Neuerungen bleiben Mietverträge über Geschäftsräume, unbebaute Flächen und Vollausnahmen vom MRG.
Neben den erwähnten Änderungen sieht diese Gesetzesnovelle eine Reihe weiterer wichtiger Neuerungen im Mietrecht vor, welche in der Praxis die Errichtung wie auch die Verlängerung von schriftlichen Wohnungsmietverträgen wesentlich komplexer gestalten. bez. Anz.

